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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Mietzinszahlungen bei jahrelang nicht erfülltem Mängelbeseitigungsverlangen

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LG Saarbrücken Az.: 10 S 76/15, Urteil vom 05.02.2016
Leitsätze
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts an den laufenden Mietzinszahlungen ist ausgeschlossen, wenn der Vermieter einem Mängelbeseitigungsverlangen über Jahre hinweg nicht nachkommt, weil Streit über die Verantwortlichkeit der entstandenen Schäden besteht, der Mieter in der Vergangenheit Mietzins in erheblicher Höhe zurückgehalten hat und er sodann im kündigungsrelevanten Intervall die Mietzinszahlung vollständig eingestellt hat.

1. Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 1.4.2015 – Az. 26 C 1098/14 (11) – abgeändert und werden die Beklagten verurteilt, das Anwesen …, …, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad im Erdgeschoss und drei Zimmern, Bad im Obergeschoss nebst Garage zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 5. Mai 2016 bewilligt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Klägerin, die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt – ursprünglich gemeinsam mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann – von den Beklagten die Räumung des gemieteten Wohnanwesens …, … Der Ehemann der Klägerin war der Bruder des Beklagten, die Klägerin und die Beklagte sind Schwägerinnen. Der Ehemann der Klägerin ist von der Klägerin allein beerbt worden.

Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und den Beklagten andererseits bestand zunächst ein schriftlicher Mietvertrag aus dem Jahr 1993 über das Hausanwesen … in …, das ursprünglich im Eigentum der Beklagten stand und von den Klägern käuflich erworben wurde. Die Mutter der Beklagten bewohnte das Obergeschoss aufgrund eigenen Mietvertrags mit der Klägerin und ihrem Ehemann.

Im Jahr 1994 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann das streitgegenständliche Hausanwesen, das die Beklagten vor ihrem Einzug von April bis November 1994 umfangreich renovierten und im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Beklagten umbauten. Ab Oktober 1994 bewohnten die Beklagten das Hausanwesen,[…]


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