Oberlandesgericht Naumburg – Az.: 2 U 100/13 – Urteil vom 13.03.2014
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.08.2013 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 15.000, – EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die V. -AG (Schaden-Nr. …, Konto Nr.: …, BLZ: …) weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 325,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 62,50 % und die Beklagte zu 37,50 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 77 % und der Beklagten zu 23 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Höhe des Schmerzensgeldes, das der Kläger als Ausgleich für die bei einem Verkehrsunfall erlittenen immateriellen Schäden von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners – der Beklagten – beanspruchen kann, sowie über den Umfang der erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 15.04.2011 gegen 15:15 Uhr in H. im Kreuzungsbereich Z. Rain/ T. / J. Straße . Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad Suzuki SV 650 S, amtl. Kennzeichen: …, die vorfahrtberechtigte Straße Z. Rain; der andere Unfallbeteiligte M. M. wollte mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw Opel Meriva, amtl. Kennzeichen: …, aus der J. Straße kommend den Z. Rain in Richtung der Straße T. überqueren. Dabei missachtete er das Vorfahrtsrecht des Klägers, so dass es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam. Die 100 %ige Einstandspflicht des Versicherungsnehmers der Beklagten und damit der Beklagten selbst steht zwischen den Parteien außer Streit.
Der Kläger, der bei[…]