Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 219/07
Urteil vom 20.05.2008
Leitsatz:
Der vor einer ersten Elternzeit entstandene Anspruch auf Erholungsurlaub wird nach § 17 Abs. 2 BErzGG auf die Zeit nach einer weiteren Elternzeit übertragen, die sich unmittelbar an die frühere Elternzeit anschließt. Der Senat gibt seine entgegenstehende bisherige Rechtsprechung auf.
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Januar 2007 – 18 Sa 997/06 – aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 23. Mai 2006 – 3 Ca 78/06 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.152,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte Urlaub aus dem Jahr 2001 abzugelten hat.
Die Klägerin war von Januar 1988 bis Ende Dezember 2005 als kaufmännische Angestellte für die Beklagte tätig. Ihre Vergütung betrug zuletzt 2.483,94 Euro. Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder. Sie nahm für ihren am 8. Oktober 2001 geborenen Sohn vom 3. Dezember 2001 bis 7. Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch. Für ihre am 19. August 2003 geborene Tochter verlangte sie während der ersten Elternzeit eine zweite Elternzeit bis 18. August 2006.
Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen im Kalenderjahr vor. Soweit sich aus dem Arbeitsvertrag nichts anderes ergibt, finden die Haustarifverträge der S.-Gruppe in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Der Haustarifvertrag vom 6. Dezember 2002 verweist ua. auf den Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister in der Bekleidungsindustrie in Westfalen vom 27. April 1971 idF vom 17. Januar 1997 (MTV). Der MTV regelt Urlaubsansprüche nicht. § 18 Nr. 2 MTV bestimmt, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle beiderseitigen Ansprüche aus diesem erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb schriftlich geltend gemacht worden sind und innerhalb eines weiteren Monats Klage[…]