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Fristlose Kündigung – sexuelle Belästigung – erforderliche Abmahnung

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 8 Sa 135/20 – Urteil vom 27.08.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2020 – 14 Ca 3794/19 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten.

Der verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete, 47jährige Kläger ist seit dem 1. September 1990 bei der Beklagten, zuletzt als Operator in der Schmiede bei einem durchschnittlich Bruttomonatsgehalt ca. 4.200,00 EUR, beschäftigt.

Am 24. Mai 2019 fand ein Interview zur Mitarbeiterqualifizierung des Klägers mit den Personalreferentinnen der Beklagten Frau W und Frau H statt. Die Einzelheiten des dabei geführten Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig.

Danach beschwerten sich Frau W und Frau H gegenüber der Beklagten, der Kläger habe sich ihnen gegenüber unangemessen, respektlos und in sexuell belästigender Weise verhalten. Der Kläger habe Bemerkungen über und Anspielungen auf die Brüste der Personalreferentinnen gemacht habe, sich dabei von seinem Sitzplatz erhoben und sich nur durch mehrfache Aufforderung dazu habe bewegen lassen, wieder Platz zu nehmen. Die Beklagte hörte den Kläger am 7. Juni 2019 zu diesem Vorfall an.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten außerordentlichen sowie hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers an. Auf das Anhörungsschreiben wird Bezug genommen. Der Betriebsrat stimmte den beabsichtigten Kündigungen zu.

Die Beklagte kündigte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juni 2019 außerordentlich und fristlos sowie mit Schreiben vom 17. Juni 2019 hilfsweise ordentlich und fristgerecht zum 31. Januar 2020.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es bestehe kein außerordentlicher Kündigungsgrund. Auch die ordentliche Kündigung sei unwirksam, da nicht sozial gerechtfertigt.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 12. Juni 2019 zum 12. Juni 2019 nicht aufgelöst wurde;

2. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. Juni 2019 zum 31. Januar 2020 nicht aufgelöst wird.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe ihre Personalreferentinnen sexuell belästigt und […]


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