Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Widerrufsrechts bei Abschluss eines Werkvertrages im Rahmen einer Verbrauchermesse

Ganzen Artikel lesen auf: Kanzlei-Kotz.de

LG Saarbrücken – Az.: 2 S 108/10 – Beschluss vom 07.04.2011
Gründe
Die Kammer weist die Beklagten darauf hin, dass ihre Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, da die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung beruht, noch die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

1.

Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 4.379,09 € war gemäß § 649 Satz 2 BGB begründet.

a)

Nach den gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden und im Übrigen auch nicht angefochtenen Feststellungen ist an dem Messestand der Klägerin au der „Welt der Familie“ unter dem 18.09.2006 wirksam ein Werkvertrag zustande gekommen.

b)

Symbolfoto: Von r.classen/Shutterstock.com

Entgegen der Auffassung der Beklagten stand ihnen kein Widerrufsrecht nach § 312 Absatz 1 Nr. 2 BGB zu. Das Erstgericht ist mit zutreffender Begründung, der sich die Kammer anschließt und auf die daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (Seite 8 f. des angefochtenen Urteils, Bl. 115 f. d. A.) davon ausgegangen, dass es sich bei der Veranstaltung „Welt der Familie“ um eine Verbrauchermesse und nicht um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 Absatz 1 Nr. 2 BGB handelt. Ein tatsächlicher Unterschied zu der Veranstaltung „Saarmesse“, die der Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30.11.2006, Az.: 8 U 692/05, zugrunde lag und auf die das Amtsgericht Bezug genommen hat, besteht nicht. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob die „Welt der Familie“ eine Freizeitveranstaltung ist, wie von den Beklagten beantragt, war nicht geboten, da die für die Beurteilung notwendigen Tatsachen allgemein bekannt sind und daher als gerichtsbekannt angesehen werden können. Die Subsumtion dieser Tatsachen unter den Begriff Freizeitveranstaltung ist eine Rechtsfrage und obliegt daher ausschließlich dem Gericht.

c)

Gemäß § 649 Satz 2 BGB kann der Unternehmer im Falle der Kündigung des Werkvertrages die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu e[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv