Zusammenfassung: In welchem Umfang sind Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall dem Grunde nach erstattungsfähig? Mit dieser Frage setzte sich das Landgericht Stuttgart im anliegenden Urteil auseinander, wobei es insbesondere die Positionen 1. Fotosatz, 2. Fotosatz, Fahrtkosten, Porto/Telefon (pauschal), Schreibkosten pro Seite, Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite und Fremdkosten (Restwertbörse, VIN-Abfrage, Zerlegekosten, Hebebühnennutzung etc.) auf ihre Erforderlichkeit und angemessene Höhe hin überprüfte.
Landgericht Stuttgart
Az: 5 S 164/15
Urteil vom 14.07.2016
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 6. Mai 2015 – 9 C 45/15 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Waiblingen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gebührenstreitwert in zweiter Instanz: 89,82 €.
Gründe
(abgekürzt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
I.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.09.2014 gegen die Beklagte wegen restlicher Sachverständigenkosten in Höhe von 94,82 € geltend. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig.
Der Geschädigte beauftragte am 10.10.2014 das Kfz-Sachverständigenbüro S. in … mit der Begutachtung des geschädigten Fahrzeuges. Im Gutachtenauftrag waren hinsichtlich der Vergütung folgendes vereinbart (vgl. K3, Bl. 22 d. A.):
„Der SV erhält als Vergütung für die Gutachtenerstellung eine Grundgebühr nach dem ermittelten Schaden gemäß BVSK-Befragung 2013 (Honorarbereich HB V). Zusätzlich erhält der SV Nebenkosten wie folgt vergütet: 1. Fotosatz: € 2,50 pro Foto; 2. Fotosatz € 1,60 pro Foto; Fahrtkosten € 1,10 pro gefahrenen Kilometer; Porto/Telefon (pauschal): € 17,00; Schreibkosten pro Seite: € 2,80; Schreibkosten Zweitausfertigung pro Seite: € 1,40. Fremdkosten (Restwertbörse, VIN-Abfrage, Zerleg[…]