Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi 620/07
Beschluss vom 24.09.2007
Das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Essen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde andauerte, gemäß §§ 37 Abs. 2 Zif. 1, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 125 EUR verurteilt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.
Das Amtsgericht hat zu dem Verkehrsverstoß folgende Feststellungen getroffen:
„Am 09.03.2007 gegen 3.45 Uhr befuhr der Betroffene mit dem Pkw Marke J mit dem amtlichen Kennzeichen ………. die Straße …-Straße …-Weg in F in Fahrtrichtung L Straße. An der Kreuzung …-Straße …-Weg / P-Straße missachtete er das Rotlicht der dort stehenden Lichtzeichenanlage, obwohl die Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte und fuhr in die Kreuzung ein und überquerte diese.“
In der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt:
„Die beiden Zeugen haben sicher bekundet, dass die Ampel deutlich vor Überqueren der Haltelinie durch den Betroffenen Rotlicht gezeigt habe und der Betroffene dies auch sicher habe sehen können. Sie selber hätten das Rotlicht der Ampel schon von weitem gesehen. Sie waren sich auch sicher, dass das Rotlicht bereits länger als
1 Sekunde für ihn sichtbar gewesen ist.“
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 10.09.2007 zu der Rechtsbeschwerde des Betroffenen Folgendes ausgeführt:
„Die gem. § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden. Sie hat auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.
1.
Soweit der Betroffene die fehlerhafte Behandlung seines Beweisantrages beanstandet, hätte er zur ordnungsgemäßen Erhebung der Rüge die den Mangel begründenden Tatsachen so genau bezeichnen und vollständig angeben müssen, dass das Beschwerdegericht schon anhand der Beschwerdebegründung ohne Rückgriff auf die […]