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Fahrverbot – Absehen von Regelfahrverbot

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 2 (6) Ss OWi 987/09
Beschluss vom 19.01.2010

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 10. September 2009 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 19.01.2010 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herne-Wanne zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.

Das Amtsgericht Herne-Wanne hat den Betroffenen mit Urteil vom 10. September 2009 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt. Zudem hat es für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot angeordnet.

Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:

Am 07.05.2008 befuhr der Betroffene mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen …, Fabrikat Opel, um 8:32 Uhr in Herne die Röhlinghauser Straße Richtung Osten und überschritt dabei in Höhe Harkortstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften um 38 km(h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird im Bereich des genannten Begehungsortes durch ein kurz hinter der Einmündung Jägerstraße und damit ca. 100 m vor dem Begehungsort am rechten Straßenrand aufgestelltes gut sichtbares Geschwindigkeitsbegrenzungsschild , Zeichen 274.1, geregelt.

Bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene diese Geschwindigkeitsbegrenzung sowie den Umstand, dass seine Fahrgeschwindigkeit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht entsprach, erkennen können und müssen. Darauf hin hätte er sein Fahrverhalten entsprechend einstellen können und müssen.

Zu den Rechtsfolgen hat das Amtsgericht folgendes ausgeführt:

Gegen den Betroffenen war daher eine Geldbuße zu verhängen, die das Gericht in Höhe von 100,00 € für angemessen erachtet hat.

Gem. § 17 Abs. 1 OWiG sieht der Gesetzgeber hinsichtlich der Höhe der Geldbuße generell einen Rahmen von 5,00 € bis 1 000,00 € vor, bei lediglich fahrlässiger Begehungsweise gem. § 17 Abs. 2 OWiG demgegenüber einen solchen von 5,0[…]


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