Oberlandesgericht Gelle
Az.: 222 Ss 34/02 (Owi)
Beschluss vom 23.05.2002
StA Hannover – Az.: 224 Js 14035/01
In der Bußgeldsache wegen einer Ordnungswidrigkeit nach dem vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Gelle auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 24. September 2001 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 23. Mai 2002 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen.
Gründe
Die Niedersächsische Landesmedienanstalt für privaten Rundfunk hat gegen die Nebenbeteiligte im selbstständigen Verfahren gemäß § 30 Abs. 4, Abs. 1 Nr. 1 OWiG durch Bußgeldbescheid vom 15. Dezember 2000 ein Bußgeld in Höhe von 100.000,-DM festgesetzt, weil ihre damaligen Geschäftsführer Dr. S., K. und R., gegen die das Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt worden ist, vorsätzlich entgegen § 49 Abs. 1 Nr. 18 des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages Schleichwerbung verbreitet hätten. Bei der am 16. September 2000 um 20.15 Uhr im Auftrage der R GmbH ausgestrahlten Livesendung „BB- Der Einzug“ sei gegen das Schleichwerbungsverbot, auf dessen Einhaltung die Nebenbeteiligte vertraglich ausdrücklich hingewiesen worden sei, verstoßen worden, indem der Moderator G. nach einem Telefonanruf der Firma H. wiederholt unter Nennung des Firmennamens auf die von dieser unentgeltlich gestellten Reisemobile hingewiesen habe.
Das Amtsgericht Hannover hat die Nebenbeteiligte aus Rechtsgründen freigesprochen. Eine schuldhafte oder vorwerfbare Tat eines oder mehrerer der Geschäftsführer liege nicht vor. Die Vorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages richte sich gegen denjenigen, der als Veranstalter Schleichwerbung verbreite. Die Nebenbeteiligte sei nicht Veranstalterin der Sendung gewesen, sondern lediglich Produzentin. Sie habe ihr Produkt an die R Television GmbH verkauft, welche die Sendung als Veranstalterin verbreitet habe. Eine Übertragung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Veranstalterin aus dem Rundfunkstaatsver[…]