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Verbraucherdarlehen – sittenwidrige Überschreitung des marktüblichen Zinssatzes

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Sittenwidrige Zinsen: Bank vor Gericht – Verbraucher im Recht
Das Urteil des LG Ravensburg behandelt die Sittenwidrigkeit eines überhöhten Effektivzinssatzes in einem Verbraucherdarlehen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 261/23   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Zentrale Punkte des Urteils:

Verurteilung des Beklagten: Der Beklagte wird zur Zahlung von 2.317,85 € sowie Verzugszinsen an die Klägerin, eine Bank, verurteilt.
Sittenwidriger Zinssatz: Der im Vertrag festgelegte Effektivzinssatz von 11,11 % wird als sittenwidrig eingestuft, da er deutlich über dem marktüblichen Zinssatz liegt.
Vergleich zum Marktüblichen: Der marktübliche Effektivzinssatz für ähnliche Kredite lag bei 5,94 %, der vereinbarte Zinssatz überstieg diesen deutlich.
Bereicherungsanspruch: Die Klägerin hat aufgrund der Sittenwidrigkeit des Vertrags einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 BGB.
Kündigung des Darlehensvertrags: Nach mehrfachen Mahnungen und Ausbleiben der Zahlungen wurde das Darlehen von der Klägerin gekündigt.
Verzugszinsen und Nebenforderungen: Zusätzlich zu den Hauptforderungen wurden Verzugszinsen und Kosten für Rücklastschriften und Mahnungen geltend gemacht.
Rolle der Deutschen Bundesbank: Das Gericht bezog sich auf Informationen der Deutschen Bundesbank zur Bestimmung des marktüblichen Effektivzinssatzes.
Kosten des Rechtsstreits: Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Klägerin und Beklagtem aufgeteilt, wobei der Beklagte einen höheren Anteil tragen muss.

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Ursachen und Hintergründe des Falles
(Symbolfoto: Andrii Yalanskyi /Shutterstock.com)

Der Fall dreht sich um ein Verbraucherdarlehen, das von der Klägerin, einer Bank, an den Beklagten vergeben wurde. Die Kernproblematik liegt in der sittenwidrigen Überschreitung des […]


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