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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitungen – Fahrverbot und Vorsatz

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AG Tiergarten, Az.:  (342 OWi) 3024 Js-OWi 15468/14 (831/14), Beschluss vom 16.03.2015

Gegen den Betroffenen wird wegen einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 3 Abs. 3, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 25 Abs. 1, Abs. 2a StVG eine Geldbuße in Höhe von 200,– (zweihundert) Euro festgesetzt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Entscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.

Der Betroffene ist von Beruf Bauunternehmer. Berufsbedingt beträgt seine Fahrleistung als Kraftfahrer etwa 60000 bis 80000 km pro Jahr. Der Betroffene ist verkehrsrechtlich vorbelastet. Der Auszug aus dem Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 16.02.2015 weist nachfolgende Eintragungen auf:

[…]

II.

Am 15.08.2014 befuhr der Betroffene als Führer des Kraftfahrzeugs Pkw BMW, amtliches Kennzeichen […], um 10.03 Uhr die S-Straße in B in Richtung BAB 100. In dem vom Betroffenen befahrenen Streckenabschnitt gilt die gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Gleichwohl befuhr der Betroffene den Streckenabschnitt mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h, wobei er billigend in Kauf nahm, die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten.

III.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat sich der Betroffene mit Schriftsatz vom 9. Januar 2015 wie unter I. dargelegt eingelassen und zugleich eingeräumt, zur Tatzeit der Fahrzeugführer des beschriebenen Fahrzeugs gewesen zu sein.

IV.

Der Betroffene hat nach Überzeugung des Gerichts den unter II. dargelegten Streckenabschnitt mit einer Geschwindigkeit von 75 km/h befahren. Dazu bekundete der in der Hauptverhandlung gehörte Zeuge PHS K, er habe die in der S- Straße befindliche stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlage Traffistar S 330 ausgewertet. Er legte dazu die von ihm ausgewerteten Fotoaufzeichnungen vor. Das Gericht hat diese mit den bei der Akte befindlichen Lichtbildern, die allseits in Augenschein genommen wurden verglichen und festgestellt, dass die vom Zeugen ausgewerteten Lichtbilder und die bei der Akte befindlichen Lichtbilder identisch sind. Der Zeuge bekundete weiter, dass die Geschwindigkeitsaufzeichnungsanlage eine Geschwindigkeit von 78 km/h gemessen habe. Von dieser […]


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