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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterhaltsverzicht – Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts

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BGH
Az: XII ZR 119/04
Urteil vom 22.11.2006

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai 2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Antragsgegnerin begehrt – als Folgesache – nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit.

Der 1948 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegnerin schlossen am 14. April 1997 miteinander in Mainz einen notariellen Ehevertrag und am 15. April 1997 daselbst die Ehe. Die Antragsgegnerin war russische Staatsangehörige, Klavierlehrerin und der deutschen Sprache nicht mächtig; sie war, nachdem die Parteien sich seit 1996 über Brief- und Telefonkontakte kennen gelernt hatten, Ende 1996 mit ihrem 1988 geborenen Sohn Sergej aus Russland mit einem Besuchervisum in die Bundesrepublik eingereist.

Im Ehevertrag vom 14. April 1997 wählten die Parteien deutsches Güterrecht; für den Fall der Scheidung sollte jedoch jeglicher Grundbesitz beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt bleiben. Außerdem schlossen die Parteien den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf Unterhalt, auch für den Fall der Not. In einem weiteren, am 15. Oktober 1997 geschlossenen notariellen Ehevertrag vereinbarten die Parteien Gütertrennung.

Die Antragsgegnerin litt bereits bei Abschluss des ersten Ehevertrags an einer „untersuchungsbedürftigen Erkrankung“ („Skoliose und Bandscheibenproblematik“; „Sensibilitätsstörungen“), was dem Antragsteller bekannt war. Diese Erkrankung wurde allerdings erst im Mai 1997 klinisch sicher als Multiple Sklerose diagnostiziert. Sie hat inzwischen dazu geführt, dass die Antragsgegnerin


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