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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrtenbuchauflage – Aussageverweigerungsrecht

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OVG Bautzen
Az.: 3 B 215/12
Beschluss vom 25.09.2012

In der Verwaltungsrechtssache wegen Führen eines Fahrtenbuchs; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts am 25. September 2012 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. April 2012 – 6 L 121/12 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.400,00 € festgesetzt.

Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 2 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zu Unrecht abgelehnt hat.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung des angefochtenen Beschlusses, mit dem es die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegen die im angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 27. Februar 2012 angeordnete Fahrtenbuchauflage abgelehnt hat, ausgeführt, die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO lägen vor. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen.
Die von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO geforderte Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liege vor, wenn die Polizei nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage sei, den Täter zu ermitteln, obwohl sie angemessene und zumutbare Maßnahmen ergriffen habe. Der Umfang der gebotenen Ermittlungstätigkeit richte sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßen Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen habe, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht würden und erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten. Dabei könne die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und regelmäßig auf zeit[…]


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