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Flugbeförderungsvertrag: Abbedingung Kündigungsrechts des Passagiers zulässig?

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AG Hamburg, Az.: 25b C 41/16, Urteil vom 07.11.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99,07 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.03.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 53% und die Beklagte 47% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Der Klägerin steht nur ein Zahlungsanspruch in tenorierter Höhe nach §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB gegen die Beklagte zu. Danach ist zur Herausgabe des Erlangten bzw. Wertersatz verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, weil dieser rechtliche Grund später weggefallen ist. Die Beklagte hat die von der Klägerin geleistete Zahlung auf den Flugpreis in Höhe von 220,16 € erlangt. Die weiteren Beträge (Steuern und Gebühren) hat die Beklagte bereits erstattet; diese sind nicht streitgegenständlich. Durch die unstreitig erklärte Kündigung der Klägerin gemäß § 649 Satz 1 BGB ist der Beförderungsvertrag und damit der rechtliche Grund für die bereits geleistete Zahlung entfallen (dazu nähe runter I.).

Symbolfoto: svershinsky/Bigstock

Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin jedoch einen Gegenanspruch in Höhe von 55% des Flugpreises, der sich dahingehend auswirkt, dass nur 45% des gezahlten Flugpreises zurückzuerstatten sind. Denn die Beklagte kann dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin den dolo-agit-Einwand im Hinblick auf den der Beklagten gegen die Klägerin zustehenden Vergütungsanspruch gemäß § 649 Sätze 2 und 3 BGB entgegenhalten, so dass die Klage insoweit unbegründet und daher abzuweisen ist (dazu näher unter II.).

I.

Der wirksam zustande gekommene Flugbeförderungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ist durch die Klägerin wirksam gemäß § 649 Satz 1 BGB gekündigt worden, sodass der Rechtsgrund für das Einbehalten des vorab gezahlten Flugpreises durch die Beklagte entfallen ist.

Das Kündigungsrecht der Kläge[…]


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