FG Hamburg
Az: 5 K 206/03
Urteil vom 20.09.2006
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof wird im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens folgende Frage vorgelegt:
Ist es mit Artikel 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) über den freien Kapitalverkehr vereinbar, wenn der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft im Jahr 2001 bereits dann steuerpflichtig war, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war, während der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen (inländischen) Kapitalgesellschaft unter im Übrigen gleichen Bedingungen im Jahr 2001 erst bei einer wesentlichen Beteiligung von mindestens 10 vom Hundert steuerpflichtig war?
Gründe
I. Sachverhalt und Streitstand
Der Kläger war als Aktionär zu 2,1% des Grundkapitals an der dänischen N… A/S und zu 2,5% des Grundkapitals an der dänischen … D… A/S beteiligt.
Im Jahr 2001 veräußerte er einen erheblichen Teil seiner vorgenannten Beteiligungen. Dabei erzielte er einen Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an der N A/S und einen niedrigeren Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an der D A/S.
Das beklagte Finanzamt berücksichtigte mit dem Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 10.4.2003 nach Saldierung des Veräußerungsgewinns und des Veräußerungsverlustes einen Veräußerungsgewinn gemäß § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) 2001/2002 vom 23.10.2000, Bundesgesetzblatt I 2000,1422 (n.F.) in Höhe von 2.021.287 DM. Der hiergegen von den Klägern eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG n.F. und erheben hilfsweise Einwendungen gegen die Berechnung des Veräußerungsgewinns.
Die Kläger sind der Auffassung, die gesetzliche Grundlage für die steuerliche Erfassung des Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG sei im Hinblick auf die Ungleichbehandlung der Veräußerung von Beteiligungen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften verfassungswidrig und verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 56 EG.
Der Beklagte hält die von ihm vorgenommene Rechtsanwendung für zutreffend und sieht kei[…]