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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrspsychologische Nachschulung – Absehen von Fahrverbot

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AG Landstuhl, Beschluss vom 08.02.2016, Az: 2 OWi 4286 Js 11724/15
Leitsatz vom Verfasser – nicht amtlich: Von der Anordnung eines Fahrverbots nach einem Verkehrsverstoß kann nach der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden, auch wenn der Fahrzeugführer bereits Voreintragungen in Flensburg hat. Hierzu darf die Besinnungs- und Belehrungsfunktion des Fahrverbotes beim Fahrzeugführer nicht mehr erforderlich sein, um bei dem Betroffenen eine verkehrserzieherische Verhaltensänderung herbeizuführen, dies ist nach einer verkehrspsychologische Nachschulung anzunehmen.

1. Gegen den Betroffenen wird wegen eines fahrlässig begangenen Verstoßes gegen §§ 49, 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 StVO eine Geldbuße in Höhe von 300 Euro festgesetzt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

A.V.: §§ 41, 49 StVO, 24, 25 StVG, 4 Abs. 1, Abs. 4 BKatV, 11.3.7 BKat
Gründe
I.

Der Betroffene ist Lehrer auf Probe an der Berufsbildenden Schule … mit einem Nettoeinkommen von ca. 2800 EUR monatlich. Er zahlt 1600 EUR monatlich für einen Hauskredit. Seine Ehefrau ist ebenfalls berufstätig. Verkehrsrechtlich ist er bisher einmal Erscheinung getreten. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung waren noch folgende Eintragungen ungetilgt:

– Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO, Bußgeldbescheid der Stadt G. vom 12.05.2015, Tatzeit 03.04.2015, Rechtskraft 24.07.2015, 200 EUR, 1 Monat Fahrverbot.

Das Fahrverbot wurde ausweislich des FAER-Auszugs bis zum 26.08.2015 vollstreckt.

II.

Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung den Verstoß direkt eingeräumt und den Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt. Dadurch steht fest, dass der Betroffene am 24.06.2015 um 15:37 Uhr auf der BAB62, Gemarkung Bann, FR Pirmasens, km 219,6, mit dem PKW, Kz. …, 124km/h statt der erlaubten 80 km/h fuhr. Gemessen wurde mit dem zur Tatzeit geeichten und ordnungsgemäß eingerichteten und bedienten Messgerät Es3.0. Die dabei berücksichtigte Toleranz betrug 4 km/h.

Der Betroffene hat inzwischen an dem Programm Mobil Plus des TÜV Süd erfolgreich teilgenommen, um sich verkehrspsychologisch hinsichtlich seiner bisherigen Verkehrs[…]


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