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Verkehrsunfall – Verweis des Geschädigten auf eine Reparatur eines Taxis in einer freien Werkstatt

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LG Saarbrücken – Az.: 13 S 152/10 – Urteil vom 08.04.2011 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21. Oktober 2010 – 120 C 426/09 (05) – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 648,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30. Januar 2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 67,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26. Januar 2010 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 4. Dezember 2008 in … ereignete und für den die Beklagte einstandspflichtig ist. Im Zeitpunkt des Unfalls war das Taxi des Klägers seit rund zwei Jahren und acht Monaten zugelassen und wies eine Laufleistung von 200.705 km auf. Auf der Grundlage eines Privatgutachtens des Sachverständigen …, der die Stundenverrechnungssätze der freien Werkstatt … in Ansatz brachte, hat der vorsteuerabzugsberechtigte Kläger erstinstanzlich in der Sache Reparaturkosten von netto 7.720,50 € abzüglich akzeptierter Kürzung von 329,20 € und abzüglich hierauf gezahlter 6.197,69 €, eine Unkostenpauschale von 25,56 € abzüglich hierauf gezahlter 20,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 1.150,49 € abzüglich hierauf gezahlter 694,60 € nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat behauptet, die in dem Privatgutachten ausgewiesenen Reparaturkosten einschließlich Ersatzteilzuschlag und Verbringungskosten seien zur Schadensbehebung erforderlich. Er hat die Auffassung vertreten, da sein Fahrzeug noch keine drei Jahre alt sei, müsse er sich nicht auf die Reparatur in einer freien Werkstatt verweisen lassen. Erstinstanzlich hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.649,50 € zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.193,61 € seit 30. Januar 2009 und aus 455,89 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, der Kläger könne die Reparatur für insgesamt 6.197,69 € günstiger bei der Firma … in … ausführen lassen. Einzelne in dem Privatgutachten ausgewiesene Reparaturschritte seien nicht erforderlich. Der von dem Sachverständigen … zugrunde gelegte Stundenverrechnungssatz sei überhöht. Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraufhin hat es die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 339,38 € und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 67,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt lägen nicht vor, da der Kläger das Fahrzeug in einer freien Werkstatt habe warten und reparieren lassen. Der erstattungsfähige Reparaturaufwand sei anhand der Stundensätze der von dem Kläger ausgewählten freien Werkstatt zu ermitteln. Verbringungskosten seien nicht erstattungsfähig, da sie in einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht angefallen wären. Ferner sei eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € in Ansatz zu bringen….


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