Diebstahl oder die Unterschlagung von Nahrungs- oder Genussmitteln
Wer sich einmal das deutsche Strafgesetzbuch in seiner heutigen Form betrachtet und es mit dem Originalstrafgesetzbuch vergleicht wird dabei feststellen, dass etliche Straftatbestände aus der Originalfassung in der heutigen Version des Strafgesetzbuches nicht mehr vorhanden sind. Dies rührt daher, dass die Gesellschaft sich im Laufe der Zeit verändert. Nun ist jedoch ein Faktum, dass ein derartiger Vergleich lediglich von Fachjuristen hin und wieder einmal vollzogen wird. Für die durchschnittliche Gesellschaft ist ein derartiger Vergleich jedoch in der Regel uninteressant, obgleich durch den fehlenden Vergleich gelegentlich im Hinblick auf die Strafbarkeit einer Handlung durchaus Fragen offen bleiben. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Mundraub.
Bis zur Mitte der 1970er Jahre war der Mundraub an sich eine strafbare Handlung. Der § 370 Nr. 5 Strafgesetzbuch (Kurzform StGB) war hierfür maßgeblich. Gesprochen wurde in dem Paragrafen jedoch von der Verbrauchsmittelentwendung. Der Begriff Mundraub ist daher eher eine landläufig verwendete Bezeichnung. Die Verbrauchsmittelentwendung sah jedoch eher eine geringe Strafe vor.
In dem Originalstrafgesetzbuch aus dem Jahr 1851 wurde von der Entwendung von Genuss- und Nahrungsmitteln gesprochen und überdies auch die Einschränkung vorgenommen, dass diese Entwendung lediglich in sehr geringen Mengen sowie für den alsbaldigen Verzehr angedacht gewesen ist. Überdies wurde auch der Wert der Nahrungs- und Genussmittel in dem Paragrafen aufgenommen, um den Mundraub als solchen definieren und eine Abgrenzung zu strafrechtlich schlimmeren Taten wie Diebstahl vornehmen zu können. Der Mundraub lag vor, wenn die Nahrungs- und Genussmittel lediglich in einem Rahmen von unbedeutendem Wert entwendet wurden.
Obst von Nachbars Baum pflücken? Vorsicht, das kann teuer werden! (Symbolfoto: Von JP Chret/Shutterstock.com)
Die praktischen Beispiele eines Mundraubes
Von einem Mundraub wurde ausgegangen, wenn eine Person
von einem Baum des Nachbarn die Früchte gepflückt hat, um sie direkt vor Ort zu verzehren
in einem Supermarkt oder Einkaufsladen das dort zum Verkauf angebotene Obst in kleinen Mengen probiert hat[…]