AG Bremen – Az.: 18 C 107/11 – Urteil vom 18.10.2011
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von 2.416,00 € an ihre Tochter.
Die Parteien verbindet ein Privathaftpflichtversicherungsvertrag, in welchem die Tochter der Klägerin, Frau A. C. H., mitversichert ist und denen die Besonderen Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung zu Grunde liegen.
Die Tochter der Klägerin benutzte am 23.07.2010 das Fahrzeug ihres Kommilitonen M. S. mit dem amtlichen Kennzeichen XY, um damit bei einer nahe gelegenen Tankstelle Zigaretten zu kaufen. Sie stellte das Fahrzeug ab, zog die Handbremse an und ging einkaufen. Beim Einkaufen stellte sie sodann fest, dass sich das Fahrzeug selbständig bewegte und vom Parkplatz auf die Hauptstraße rollte. Es kam zum Zusammenstoß mit dem dort fahrenden Fahrzeug der Eheleute V. Die Kfz- Haftpflichtversicherung des Herrn S. regulierte den Schaden der Eheleute V. Das Fahrzeug des Herrn S. erlitt einen Totalschaden.
Mit Schreiben vom 11.11.2010 stellte der Geschädigte S. der Tochter der Klägerin seinen Schaden mit 2.416,00 € in Rechnung. Dabei rechnete er für das zerstörte Fahrzeug 850,00 €, für die Abmeldung des Fahrzeugs 20,00 € und für die Höherstufung in seiner Kfz- Haftpflichtversicherung 1.546,00 € ab.
Mit Schreiben vom 26.07.2010 wurde die Beklagte von der Klägerin über den Schaden informiert und um Deckungszusage gebeten. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 29.07.2010 und nach weiterer Korrespondenz mit Schreiben vom 14.09.2010 die Regulierung ab.
Die Klägerin behauptet, ihre Tochter sei zum Ausgleich des Schadens des Kommilitonen S. mit 2.416,00 € verpflichtet gewesen, da sie das Fahrzeug nicht ausreichend abgesichert, möglicherweise die Handbremse nicht ordnungsgemäß angezogen und den Gang nicht richtig eingelegt habe und damit fahrlässig gehandelt habe. Ein technischer Defekt am Fahrzeug sei ausgeschlossen gewesen.
Nachdem die Klägerin zunächst Zahlung an sich beantragt hatte, beantragt sie nach entsprechender Klageänderung nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an Frau A. C. H, die Tochter der Klägerin, einen Betrag in Höhe von 2.416,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszi[…]