Zusammenfassung: Wie weit reicht die Verkehrssicherungspflicht einer Autobahnmeisterei für Bodenwellen auf einer Autobahn? Im vorliegenden Fall hatte sich dasLandgericht Aachen mit dieser Frage zu befassen, nachdem ein Ferrari-Fahrer mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit über die Bodenwelle einer Betonplatte auf der Autobahn gefahren war und in der Folge verunglückt war. Das Landgericht Aachen bejahte den Amtshaftungsanspruch grundsätzlich, ging allerdings von einem erheblichen Mitverschulden des Autofahrers aus.
Landgericht Aachen
Az: 12 O 87/15
Urteil vom 01.10.2015
Tenor
Das c M wird verurteilt, an den Kläger 2.500,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass das c M weiter verpflichtet ist, dem Kläger den hälftigen weiteren Schaden zu ersetzen, den der Kläger dadurch erleidet oder erleiden wird, dass er wegen des Unfalles vom 6.10.2013 seine Kaskoversicherung bei der O zu Schadennummer … in Anspruch genommen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander ausgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das c M vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Amtshaftung wegen eines Unfalles, der sich am 6.10.2013 gegen 18:00 Uhr auf der Autobahn A 44 in Fahrtrichtung N kurz vor der Anschlussstelle U ereignete. Unstreitig befand sich an der Unfallstelle eine nahezu quer zur Fahrbahn verlaufende Bodenwelle, die eine Höhe von bis zu 18 cm aufwies. Bereits im Juni 2013 war ein Fahrzeugführer dort tödlich verunglückt, was dem beklagten Land bekannt war. Weiter hatte der Zeuge F bereits im Sommer 2013 der Autobahnmeisterei K Anzeige von der Bodenwelle gemacht.
Am 6.10.2013 befuhr der Zeuge T mit dem Fahrzeug des Klägers, […]