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Kosten einer Legionellenprüfung – WEG-Beschluss über Tragungspflicht

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AG Heiligenstadt, Az.: 3 C 331/13

Urteil vom 20.12.2013

1. Der in der Eigentümerversammlung vom 24.05.2013 gefasste Beschluss zu Tagesordnungspunkt 11 „Novellierung der Trinkwasserverordnung – Legionellenprüfung“ Beschlusstext: Die Kosten der Legionellenuntersuchung nach der Trinkwasserverordnung werden allein den Eigentümern auferlegt, die ihre Wohnungen vermietet haben, wird für ungültig erklärt.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Foto: snowing/Bigstock

Die Parteien bilden die Eigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft … straße …. In der am 24.05.2013 abgehaltenen Eigentümerversammlung wurde der Beschluss gefasst, die Kosten der Legionellenuntersuchung allein den Eigentümern aufzuerlegen, die ihre Wohnung vermietet haben.

Zur Versammlung wurde mit Schreiben vom 07.05.2013 eingeladen. Hierbei wurde unter Punkt 11 aufgeführt „Novellierung der Trinkwasserverordnung – Legionellenprüfung“.

Auf Initiative des Eigentümers … wurde der Beschluss gefasst.

Die Klägerin meint, der Beschluss entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der beschlossene Umlageschlüssel sei zu unbestimmt und völlig unpraktikabel. Der Umlageschlüssel sei auch unbillig. Auch die Eigentümer, die die Wohnung selbst nutzen, hätten einen Vorteil durch die Legionellenprüfung.

Die Klägerin beantragt, den in der Eigentümerversammlung vom 24.05.2013 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären:

Beschluss zu TOP 11: „Novellierung der Trinkwasserverordnung – Legionellenprüfung“

Beschlusstext: Die Kosten der Legionellenuntersuchung nach der Trinkwasserverordnung werden allein den Eigentümern auferlegt, die ihre Wohnung vermieten.“

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie meinen, die Trinkwasserverordnung gelte nur für die in Gewinnerzielungsabsicht vermieteten Wohnungen.

Es sei vor der Versammlung sowohl dem Verwalter als auch der Eigentümergemeinschaft die Notwendigkeit einer Lösung zur Anwendung und Kostenverteilung der Trinkwasserverordnung bekannt gewesen.

Es sei aufgrund des in der Einladung aufgeführten Tagesordnungspunktes 11 klar gewesen, dass es um die Fra[…]


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