Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 1 KR 77/18 – Urteil vom 07.03.2019
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016 Mitglied der Beklagten. Er war ab dem 2. Oktober 2014 arbeitsunfähig erkrankt und erhielt von seiner bisherigen Krankenkasse bis zum Kassenwechsel Krankengeld.
Am 27. April 2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Krankengeld ab dem 1. März 2015.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 stellte die Beklagte den Krankengeldanspruch des Klägers aufgrund der in der Vergangenheit angenommenen Versicherungspflicht im Rahmen einer Künstlertätigkeit (Künstlersozialkasse) ab dem 1. März 2015 vorläufig fest. Über die Höhe des Krankengeldes könne erst nach Klärung der Arbeitnehmertätigkeit beim Oberlandesgericht Hamburg abschließend entschieden werden.
Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Das Krankengeld müsse höher sein, da er nicht Künstler und Publizist sei, sondern Rechtsreferendar.
Mit Bescheid vom 15. Februar 2016 berechnete die Beklagte unter Berücksichtigung der Referendarstätigkeit des Klägers das Krankengeld ab dem 1. März 2015 neu. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Daraufhin hat der Kläger am 2. Mai 2016 Klage erhoben. Die Unterhaltsbeihilfe, die er als Referendar erhalte, sei rentenversicherungsfrei, „aber nur weil eine Anwartschaft begründet wird. Diese wird nicht für meinen Krankengeldanspruch begründet. Eine Lücke im Verlauf der Rentenversicherung war nicht vorgesehen“.
Mit Bescheiden vom 12. Juli 2016 und vom 6. März 2017 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, die von ihm entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung würden ihm erstattet, da ihm ab 1. März 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden und der Anspruch auf Krankengeld damit entfallen sei. Den Widerspruch des Klägers hiergegen hat sie mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2017 zurückgewiesen.
Der Kläger hat daraufhin geltend gemacht, es gehe ihm um einen rechtswidrigen Krankengeldbescheid, wobei das Krankengeld nicht gezahlt worden, seine Rente aber von der D. Bund (D.) kassiert worden sei. Die Beklagte teilte daraufhin mit, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Krankengeld wegen der rückwirkenden Rentenbewilligung nicht zu. Es erfolge die Ge[…]