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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Beseitigung von Jalousien und Jalousienkästen

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AG Oldenburg (Oldenburg), Az.: 10 C 29/14 (WEG), Urteil vom 16.07.2015

1.) Die Beklagte wird verurteilt die im Bereich der Wohnung Nr. 17 … im Bereich der Fenster auf der Rückseite des Hauses installierten silberfarbigen Jalousien sowie Jalousiekästen zu entfernen.

2.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.) Der Streitwert wird in Höhe von 3.000,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger verlangt die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung.

Symbolfoto: Von Dmitri Ma /Shutterstock.com

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … . Der Kläger ist Sondereigentümer der Wohnung Nr. 16 und die Beklagte Sondereigentümerin der Wohnung Nr. 17 in der Anlage.

Die Beklagte hat im Jahr 2011 an den auf der Rückseite des Hauses gelegenen Fenster ihrer Wohnung silberfarbene Jalousien und Jalousiekästen installieren lassen.

Zwischen den Parteien war bereits ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Oldenburg (10 C 14/13) anhängig. Durch den Kläger ist der auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.5.2013 zu TOP 12 gefasste Beschluss über eine nachträgliche Genehmigung der Jalousien durch die übrigen Wohnungseigentümer angefochten worden. Mit Urteil vom 30.1.2014 ist der Beschluss durch das Gericht für ungültig erklärt worden. Das Landgericht Aurich (4 S 48/14) wies die Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 11.6.2014 zurück.

Mit Schreiben vom 7.3.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Beseitigung der Jalousien auf.

Der Kläger behauptet, bei den Jalousien handele es sich um eine unzulässige bauliche Anlage im Sinne des § 22 Abs.1 WEG. Sie bedürfe der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer, da sie aufgrund der optischen Veränderung einen Nachteil darstelle. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Immobilie hinsichtlich seiner architektonischen Gestaltung von anderen Objekten abhebe. Sie sei von dem über die Stadtgrenzen von Oldenburg hinaus bekannten Architekten … […]


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