Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 142/15,Beschluss vom 11.09.2015
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Amtsgericht hat auf der Grundlage des § 2220 Abs.1 BGB den Beteiligten zu 4) zu Recht zum Testamentsvollstrecker ernannt, da das Testament vom 05.02.2013 ein entsprechendes Ersuchen enthält. Diese letztwillige Anordnung steht nicht im Widerspruch zu dem gemeinschaftlichen Testament der Eheleute S vom 28.07.1987. Dabei kann dahinstehen, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung durch letztwillige Verfügung des überlebenden Ehegatten die Rechte eines durch wechselbezügliche Verfügung in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bestimmten Schlusserben stets beeinträchtigt. Maßgebend ist vorliegend, dass sich dem Ehegattentestament keine Schlusserbeneinsetzung entnehmen lässt, an welche die Erblasserin gebunden gewesen wäre. Eine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung fehlt. Auch eine Auslegung des Testaments im Sinne einer Schlusserbeneinsetzung ist nach den dem Senat möglichen Feststellungen ausgeschlossen.
Die Testamentsauslegung hat zum Ziel, den wirklichen Willen des Erblassers zu erforschen. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Dieser ist jedoch nicht bindend. Vielmehr sind der Wortsinn und die vom Erblasser benutzten Ausdrücke zu hinterfragen, um festzustellen, was er mit seinen Worten hat sagen wollen und ob er mit ihnen genau das wiedergegeben hat, was er zum Ausdruck bringen wollte (BGH NJW 1993, 256 m.w.N.). Maßgeblich ist insoweit allein sein subjektives Verständnis der von ihm verwendeten Begriffe (BGH FamRZ 1987, 475, 476; Palandt/Weidlich, BGB, 72. Aufl., § 2084 Rn. 1). Zur Ermittlung des Inhalts der testamentarischen Verfügungen ist der gesamte Inhalt der Testamentsurkunde einschließlich aller Nebenumstände, auch solcher außerhalb des Testaments, heranzuziehen und zu würdigen (BGH NJW 1993, 256 m.w.N.). Solche Umstände können vor oder auch nach der Errichtung des Testamentes liegen. Dazu gehört das gesamte Ver[…]