OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss 40/19 – Beschluss vom 02.01.2020
Die Revisionen der Angeklagten werden als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf das Revisionsvorbringen und die Gegenerklärungen beider Angeklagten hin keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich ihrer notwendigen Auslagen.
Gründe
Ergänzend merkt der Senat an:
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht das im Rahmen der Überwachung des fließenden Verkehrs anlässlich von Geschwindigkeitskontrollen zu erstellende Messprotokoll als öffentliche Urkunde im Sinne von § 348 StGB bewertet.
Das von einem Ordnungspolizeibeamten oder Polizeibeamten im Rahmen der hoheitlichen Verkehrsüberwachung erstellte Messprotokoll dient dazu, Beweiskraft für und gegen jedermann zu erbringen. Es hat nicht bloß innerdienstliche Bedeutung, sondern belegt neben der Verkehrssituation am konkreten Messstandort den ordnungsgemäßen Aufbau und den ordnungsgemäßen Betrieb des Messgeräts und dessen Verwendung gemäß seiner PTB-Zulassung (vgl. zur Bejahung öffentlicher Urkunden: OLG Karlsruhe, BeckRS 2017, 100739 – ärztliche Bescheinigung über eine zweite Leichenschau; OLG Bamberg, BeckRS 2015, 13077 – Bayrisches Abiturzeugnis und BGH, BeckRS 2015, 00632 – Zulassungsbescheinigung Teil II: nicht hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben zur Person).
Die Verkehrsüberwachung und die Sanktionierung bei Verstößen ist hoheitliche Kernaufgabe. Die Messung ist beim Einsatz von Messtechnik systematisch nur bedingt rekonstruierbar. Um den Nachweis führen zu können, ist daher ein ordnungsgemäß von einem Hoheitsträger im Rahmen seiner Zuständigkeit errichtetes, inhaltlich zutreffendes Messprotokoll – in Verbindung mit dem Eichschein und der Falldatei – eine maßgebliche Voraussetzung, gerade bei Massenverfahren. Mit Blick auf seine zentrale Bedeutung als Beweismittel für die Voraussetzungen und für die Annahme eines standardisierten Messverfahrens kommt ihm mithin eine besondere Beweiskraft im Sinne eines öffentlichen Glaubens zu.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung sind an das Messprotokoll keine spezifischen Formvorgaben zu stellen. Die vorgeschriebene Form ist dann eingehalten, wenn das Messprotokoll inhaltlich den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Vorliegend genügen die verfahrensgegenständlichen Messprotokolle die inhaltlichen Vorgaben gemäß Ziffern 2.2 und 4.2. des zur Tatzeit gültigen Erlasses des Hess[…]