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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beratungshilfe – nachträgliche Beantragung

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AG Halle (Saale)
Az: 103 II 1350/11
Beschluss vom 28.06.2011

Die Erinnerung vom 20. Juni 2011 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 11. April 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe
Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 6 Abs. 2 BerHG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG. Die Erinnerung ist aber nicht begründet. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem Anschreiben der Rechtspflegerin vom 11. März 2011, die es sich zu eigen macht.
Lediglich ergänzend ist auf folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden. Dies setzt aber voraus, dass der Antragsteller sich gerade wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt wendet. Dann kann – insbesondere, wenn eine Frist zu wahren ist – der Rechtsanwalt durchaus schon tätig werden, bevor der Beratungshilfeantrag bei Gericht eingeht. Nicht hingegen kann Beratungshilfe gewährt werden, wenn sich der Antragsteller nur wegen der Sache selbst an den Rechtsanwalt wendet, der Rechtsanwalt daraufhin tätig wird und erst nachträglich, etwa im Rahmen der Abrechnung, die Sprache auf die Beratungshilfe kommt. Um Missbrauch auszuschließen, wird daher in den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG der Antragsteller vor Tätigwerden des Rechtsanwaltes einen bei Gericht einzureichenden Antrag zu unterschreiben haben. Wenn der Antrag dann erst nach Tätigwerden des Anwalts bei Gericht eingeht oder erst nach Tätigwerden vom Gericht beschieden wird, ist dies dann (aber nur dann) im Rahmen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG unschädlich. (Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 2020/10, veröffentlicht bei juris).
Die Ausführungen in der Erinnerung vom 20. Juni 2011 liegen neben der Sache. Zwar ist es richtig, dass der Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden kann. Darum geht es aber nicht. Es geht vielmehr darum, dass die nachträgliche Antragstellung nach dem Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass der Rechtssuchende sich gerade wegen Beratungshilfe an den Rechtsanwalt gewendet hat. Dies ist regelmäßig nur dadurch nachzuweisen, dass der Rechtssuchende vor Tätigwerden des Rechtsa[…]


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