Zusammenfassung: Wann ist von einer vorzeitigen Beendigung eines Mietvertrages durch Mietvertragsaufhebung auszugehen? Kann eine Mietvertragsaufhebung darin erblickt werden, dass die Schlüssel einer Wohnung vorzeitig übergeben werden und die Wohnung freiwillig vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt wird? Wann ist in einem solchen Fall von einer konkludenten Mietvertragsaufhebung auszugehen?
Landgericht Wuppertal
Az: 9 S 69/15
Urteil vom 05.11.2015
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 26.03.2015 (Az. 94 C 78/15) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.04.2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von einer Sachverhaltsdarstellung wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht in der vorzeitigen Wohnungsabnahme und der Schlüsselübergabe nicht den konkludenten Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages gesehen.
Die Parteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit unabhängig von einer vereinbarten Mietzeit das Mietverhältnis zu jeder Zeit durch einen Aufhebungsvertrag beenden, wobei konkludentes Verhalten ausreichend sein kann. Auf eine derartige Vereinbarung – eine um einen Monat vorzeitige Aufhebung des Mietverhältnisses – beruft sich die Beklagte vorliegend. Eine derartige Vereinbarung wurde aber nicht getroffen.
Die Bewertung einer Erklärung als Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags ist nur gerechtfertigt, wenn dadurch mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass sich der Erklärende hierdurch binden will. An den Bindungswillen dürfen nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden. Ein Angebot zum Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags ist nur dann anzunehmen, wenn aus bestimmten Umständen der Schluss gezogen werden kann, dass der Vermieter glei[…]