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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – angeblich überhöhte Sachverständigenkosten

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AG Westerstede, Az.: 28 C 653/13

Urteil vom 14.11.2013

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.

Die zulässige Klage ist im vollen Umfange begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe der Klageforderung aus §§ 7 I StVG, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG i.V.m. § 1 PflVG.

1.

Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Die streitgegenständliche Forderung ist ihm – unstreitig – abgetreten worden durch Abtretungserklärung vom 14.05.2013.

Symbolfoto: Yastremska/bigstock

Die Abtretung ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch wirksam erfolgt. Der Geschädigte hat lediglich den Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten abgetreten, so dass die Abtretung hinreichend bestimmt ist. Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung ist auch nicht nach §§ 2, 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig, da die Einziehung der dem Geschädigten zustehenden Sachverständigenkosten dem Kläger nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt ist. Es handelt sich hierbei um eine Rechtsdienstleistung, die als Nebenleistung zum Berufsbild des Klägers gehört. Eine zeitliche Befristung beinhaltet die Abtretung nicht.

2.

Für den Schadensersatzanspruch des Klägers ist danach entscheidend, ob dem Geschädigten M. ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten zustand.

Dies ist vorliegend der Fall.

Die grundsätzliche Eintrittspflicht des Beklagten steht außer Streit.

Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien ausschließlich dahingehend, ob der Beklagte dem Kläger die restlichen Sachverständigenkosten aufgrund des Unfallgeschehens vom … in B. in Höhe der Klageforderung zu ersetzen hat.

Kosten eines vom Geschädigten eines Verkehrsunfalles eingeholten Privatgutachtens sind grundsätzlich nach § 249 BGB ersatzfähig, sofern sie zweckmäßig sind und den Rahmen des zur Wiederherstellung Erfor[…]


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