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Kündigung Zusatzvereinbarung über Arbeitsleistungserbringung im Home-Office

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Landesarbeitsgericht Hamm mit Entscheidung zur Kündigung von Home-Office-Vereinbarung
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat ein Urteil gefällt, welches die Kündigung einer Zusatzvereinbarung über Home-Office-Tätigkeiten betrifft. Die Kündigung durch den Arbeitgeber wurde für rechtmäßig erklärt. Zentral war hierbei, dass Änderungen in den betrieblichen Anforderungen und Tätigkeitsbereichen des Mitarbeiters die Kündigung der Home-Office-Vereinbarung legitimierten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 18 Sa 832/22  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Streitgegenstand: Es ging um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung einer Home-Office-Vereinbarung.
Arbeitnehmer: Seit 2017 im Home-Office, krankheitsbedingt seit 2021 nicht mehr voll arbeitsfähig.
Arbeitgeber: Ein Software-Unternehmen, das die Zusatzvereinbarung aufgrund veränderter betrieblicher Notwendigkeiten kündigte.
Vertragsänderung: Der Arbeitgeber verlegte die Tätigkeiten des Arbeitnehmers in den Innendienst.
Kündigungsgrund: Veränderte betriebliche Anforderungen, insbesondere durch die Krankheit des Arbeitnehmers.
Erstinstanzliches Urteil: Das Arbeitsgericht gab zunächst dem Arbeitnehmer recht.
Berufung: Das Landesarbeitsgericht Hamm änderte das Urteil ab und wies die Klage des Arbeitnehmers ab.
Schlussfolgerung: Eine Teilkündigung von Arbeitsverträgen kann unter bestimmten Bedingungen rechtens sein, insbesondere wenn betriebliche Notwendigkeiten dies erfordern.

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