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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geltendmachung nicht unfallbedingter Vorschäden

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LG Hagen (Westfalen) – Az.: 7 S 19/20 – Urteil vom 17.07.2020

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 04.02.2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid (Az. 91 C 114/18) abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat Erfolg.

1.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten unter keinem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der außergerichtlich erbrachten Regulierungsleistungen in Höhe von 961,50 EUR zu.

a.

Ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des geleisteten Schadensersatzes ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB (condictio indebiti).

Diese klassische Leistungskondiktion setzt voraus, dass derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, ihm zur Herausgabe verpflichtet ist. Sie kommt also immer dann zum Zuge, wenn der primäre Bereicherungsgegenstand erstens durch Leistung des Anspruchstellers erlangt wurde und diese Leistung zweitens schon zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erbracht wurde, nicht geschuldet war (vgl. Wendehorst, in: BeckOK, BGB, 53. Ed. 01.02.2020, § 812, Rn. 37).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Der Rechtsgrund für die Zahlung der 961,50 EUR seitens der Klägerin an den Beklagten bestand zum Zeitpunkt der Leistung in dem Anspruch des Beklagten aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, der auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfalls hervorgerufen worden ist.

aa.

Zwischen den Parteien war erst- und ist auch zweitinstanzlich unstreitig, dass die Klägerin für die Unfallfolgen gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach im vollen Umfang einzustehen hat. Zudem ist unstreitig, dass die Schäden an dem Fahrzeug des Beklagten im Bereich der linken hinteren Seitenverkleidung durch den streitgegenständlichen Unfall hervorgerufen worden sind und die darauf entfallenden Netto-Reparaturkosten nach Abzug einer Wertverbesserung für bestehende Vorschäden grundsätzlich erstattungsfähig sind.

Eine Rückzahlungspflicht des Beklagten könnte sich hier dann ergeben, wenn man davon ausgeht, dass aufgrund der unstreitig vorhandenen V[…]


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