Verkehrsunfall und Wiederbeschaffungswert: Warum die Laufleistung entscheidend sein kann
Bei der rechtlichen Bewertung von Verkehrsunfällen kann die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eines beschädigten Fahrzeugs eine zentrale Rolle spielen. Insbesondere wenn die Laufleistung des Fahrzeugs unklar ist, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Schadensersatzanspruchs führen. Ein Sachverständiger wird oft herangezogen, um den Wert des Fahrzeugs und die Höhe der Reparaturkosten zu ermitteln. Dabei sind Vorschäden und der aktuelle Tachostand des Fahrzeugs entscheidende Faktoren. In einigen Fällen kann die Klage eines Fahrzeugführers abgewiesen werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die geltend gemachten Schäden durch den aktuellen Unfall verursacht wurden.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Schäden durch den Unfall im Jahr 2014 verursacht wurden und aufgrund der Unklarheit bezüglich der Laufleistung des Fahrzeugs.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Verkehrsunfall ereignete sich am 9.1.2014 am Berliner Platz in Leverkusen-Opladen.
Das klägerische Fahrzeug (BMW) hatte bereits in den Jahren 2010 und 2012 Vorschäden durch Verkehrsunfälle erlitten.
Unklare Laufleistung: Tachostand des klägerischen Fahrzeugs zeigte im Januar 2014 nur 167.857 km an, obwohl es im Dezember 2012 bei 203.419 km lag.
Der Kläger behauptete, dass der Beklagte zu 1) das Vorfahrtsrecht missachtet habe und dass die Vorschäden aus den Jahren 2010 und 2012 zum Zeitpunkt des Unfalls 2014 behoben waren.
Die Beklagten bestreiten die Eigentumsverhältnisse des Klägers zum Fahrzeug und die Echtheit des Kaufvertrags.
Die Beklagten behaupten, dass es sich bei dem Unfall um eine bewusst herbeigeführte Kollision handelte.
Ein Sachverständiger konnte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht verlässlich ermitteln aufgrund der unklaren Laufleistung.
Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei und der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.