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Verkehrsunfall –  Nichtermittelbarkeit Wiederbeschaffungswert aufgrund unklarer Laufleistung

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Verkehrsunfall und Wiederbeschaffungswert: Warum die Laufleistung entscheidend sein kann

Bei der rechtlichen Bewertung von Verkehrsunfällen kann die Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eines beschädigten Fahrzeugs eine zentrale Rolle spielen. Insbesondere wenn die Laufleistung des Fahrzeugs unklar ist, kann dies zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Schadensersatzanspruchs führen. Ein Sachverständiger wird oft herangezogen, um den Wert des Fahrzeugs und die Höhe der Reparaturkosten zu ermitteln. Dabei sind Vorschäden und der aktuelle Tachostand des Fahrzeugs entscheidende Faktoren. In einigen Fällen kann die Klage eines Fahrzeugführers abgewiesen werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die geltend gemachten Schäden durch den aktuellen Unfall verursacht wurden. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 24 C 426/14  >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Schäden durch den Unfall im Jahr 2014 verursacht wurden und aufgrund der Unklarheit bezüglich der Laufleistung des Fahrzeugs. Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsunfall ereignete sich am 9.1.2014 am Berliner Platz in Leverkusen-Opladen.
  2. Das klägerische Fahrzeug (BMW) hatte bereits in den Jahren 2010 und 2012 Vorschäden durch Verkehrsunfälle erlitten.
  3. Unklare Laufleistung: Tachostand des klägerischen Fahrzeugs zeigte im Januar 2014 nur 167.857 km an, obwohl es im Dezember 2012 bei 203.419 km lag.
  4. Der Kläger behauptete, dass der Beklagte zu 1) das Vorfahrtsrecht missachtet habe und dass die Vorschäden aus den Jahren 2010 und 2012 zum Zeitpunkt des Unfalls 2014 behoben waren.
  5. Die Beklagten bestreiten die Eigentumsverhältnisse des Klägers zum Fahrzeug und die Echtheit des Kaufvertrags.
  6. Die Beklagten behaupten, dass es sich bei dem Unfall um eine bewusst herbeigeführte Kollision handelte.
  7. Ein Sachverständiger konnte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht verlässlich ermitteln aufgrund der unklaren Laufleistung.
  8. Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet sei und der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

Explosiver Start ins Jahr: Verkehrsunfall in Leverkusen-Opladen

Am Berliner Platz in Leverkusen-Opladen ereignete sich am 9. Januar 2014 gegen 17:20 Uhr ein Verkehrsunfall, der zu einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Parteien führte. Der Kläger fuhr an diesem Tag einen PKW der Marke BMW, während der Beklagte zu 1) mit einem anderen Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, den Berliner Platz in Richtung Rat-Deycks-Straße befuhr. Der Unfall geschah, als beide Fahrzeuge die Rat-Deycks-Straße befuhren, wobei die genauen Umstände des Unfalls zwischen den Parteien umstritten sind.

Vorgeschichte: Vorschäden und mysteriöse Laufleistung

Das klägerische Fahrzeug hatte bereits in den Jahren 2010 und 2012 Vorschäden durch Verkehrsunfälle erlitten. Im Jahr 2010 erlitt das Fahrzeug einen Frontschaden, der Reparaturkosten von 4020,15 EUR netto verursachte. Im Jahr 2012 wurde das Fahrzeug erneut beschädigt, diesmal an der rechten Seite, was Reparaturkosten von 4777,64 EUR netto verursachte. Ein weiteres Problem ergab sich aus der Laufleistung des klägerischen Fahrzeugs. Während der Tachostand im Dezember 2010 bei 195.959 km und im Dezember 2012 bei 203.419 km lag, zeigte er im Januar 2014 nur 167.857 km an, was Fragen zur tatsächlichen Laufleistung des Fahrzeugs aufwarf.

Gegensätzliche Aussagen: Kläger vs….


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