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Anspruch auf Elterngeld bei verspäteter Antragstellung – Informationspflicht Behörde

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 EG 3/19 – Urteil vom 29.05.2019

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von Elterngeld trotz Versäumung der Antragsfrist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) in der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BEEG hier noch anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 254), hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte es rechtswidrig unterlassen habe, ihn auf einen möglichen Elterngeldanspruch hinzuweisen.

Der 1959 geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in H … Am xxxxx 2015 kam sein Sohn C. zur Welt. Der Kläger erkannte am 20. Mai 2015 mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft an, und beide übernahmen die gemeinsame Sorge für das Kind. Am 18. Juni 2015 stellte das Standesamt Hamburg eine Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld aus.

Erst am 6. Dezember 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate seines Sohnes.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 ab. Nach § 7 Abs. 1 BEEG werde Elterngeld nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der erforderliche schriftliche Antrag eingehe. Der Antrag des Klägers wirke zurück auf einen Zeitpunkt, in dem kein Elterngeld mehr zustehe.

Der Kläger legte Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass er als mit der Mutter nicht verheirateter Vater nicht gewusst habe, dass er einen Anspruch auf Elterngeld geltend machen könne. Er sei hierauf erst anlässlich der Geburt seiner Tochter (am xxxxx 2016) durch das Finanzamt hingewiesen worden. Dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen. Er habe erwartet, dass er einen entsprechenden Hinweis vom Standesamt erhalte. Jedenfalls aber werde wohl die Information, dass er Vater geworden sei, behördenintern weitergeleitet, sodass letztlich auch die Beklagte hätte rechtzeitig auf die Möglichkeit hinweisen können.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. April 2018 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 17. April 2018 zurück. Sie führte aus, dass die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Anwendung fänden, da der Sohn des Klägers am xxxxx 2015 und damit vor dem 1. Juli 2015 geboren sei und verwies hierzu auf die Übergangsvorschrift des § 27[…]


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