Zusammenfassung: Welche Anforderungen sind an die Erstellung eines Notttestamentes zu stellen? Wann kann ein Nottestament gegen die guten Sitten verstoßen und damit unwirksam sein? Beschluss des Oberlandesgerichtes München zur Erstellung eines Nottestamentes zu Gunsten eines behandelnden Arztes unter Mitwirkung zweier Zeugen am Krankenbett des Erblasses im Krankenhaus.
Oberlandesgericht München
Az: 31 Wx 81/15
Beschluss vom 12.05.2015
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 22.10.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der ledige und kinderlose Erblasser ist am 26.07.2012 im Alter von 79 Jahren verstorben. Sein Bruder ist am 13.6.2007 kinderlos vorverstorben. Der Beteiligte zu 1 ist der langjährige Hausarzt des Erblassers, die Beteiligte zu 2 ist die Lebensgefährtin des Erblassers.
Am 06.07.2012 ließen der Erblasser und der Beteiligte zu 1 im Krankenhaus einen gemischten Schenkungsvertrag notariell beurkunden, in dem der Erblasser dem Beteiligten zu 1 seinen Grundbesitz in der B. Straße in München unter dem Verkehrswert überließ.
Es liegen folgende schriftliche letztwillige Verfügungen des Erblassers vor:
1. Erbvertrag vom 29.03.1965 mit seinem Bruder, in dem jeder seine eigenen Kinder, ersatzweise den Bruder, wiederum ersatzweise die Abkömmlinge des Bruders als Erben einsetzte.
2. Handschriftliches Testament vom 28.04.2008, in dem er die Beteiligte zu 2 zu seiner Alleinerbin eingesetzt hat.
Vom 31.05.2012 bis zu seinem Tod befand sich der Erblasser, der an chronischer lymphatischer Leukämie litt, aufgrund eines akuten Nierenversagens im Krankenhaus. Am 24.07.2012 um 21:30 Uhr errichtete der Erblasser ein Nottestament, mit dem er den Beteiligten zu 1 zum Alleinerben einsetzte. Die Niederschrift wurde von dem Zeugen K. angefertigt, von diesem in Anwesenheit der Zeugen P. und B. sowie des Beteiligten zu 1 im Krankenzimmer des Erblassers vorgelesen und durch den Erblasser durch ein mündliches „Ja“ genehmigt und sodann von diesem unterschrieben.
Auf einem gesonderten Bl[…]