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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sturmschädenhaftung für Brückenabdeckung – fehlerhafte Errichtung/mangelhafte Unterhaltung

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Haftungsfall im Sturmschaden: Verantwortung für Brückenabdeckung
Die juristische Auseinandersetzung betrifft die Haftung für Schäden an einem Pkw, verursacht durch eine Brückenabdeckung während eines Sturms. Das Herzstück des Disputs ist die Frage, ob die Beklagte, die für die Errichtung und Wartung der Brücke verantwortlich ist, aufgrund von Pflichtverletzungen zur Kostenerstattung von 2757,35 Euro, zuzüglich Zinsen, verurteilt werden kann. Die Beklagte wies alle Vorwürfe von sich, indem sie argumentierte, dass das Bauwerk entsprechend den geltenden Sicherheitsstandards errichtet und gewartet wurde. Der entscheidende Faktor für die Schadensentstehung sei eine Windstärke von mehr als 12 Beaufort gewesen, ein Umstand, der kein Verschulden auf ihrer Seite nach sich ziehe.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 280/08 >>>

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Beweiserhebung und Gutachten
Um Licht ins Dunkel der widersprüchlichen Behauptungen zu bringen, ließ das Gericht ein schriftliches Gutachten des Deutschen Wetterdienstes einholen. Das Gutachten sollte Klarheit über die tatsächlichen Windverhältnisse zur Zeit des Unfalls schaffen, um zu prüfen, ob die Argumentation der Beklagten einer Windstärke von über 12 Beaufort haltbar ist.
Haftung trotz hoher Windstärken
Entgegen der Behauptung der Beklagten war das Gericht durch das Sachverständigengutachten davon überzeugt, dass zur Unfallzeit keine über 12 Beaufort liegende Windstärke vorlag. Es stützte sich dabei auf eine gefestigte Rechtsprechung, die besagt, dass selbst bei Windstärken von 12 bis 13 Beaufort der Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert wird, da dies noch kein außergewöhnliches Naturereignis darstellt.
Vermutung des Verschuldens
Mit Bezug auf § 836 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurde in dem Fall ein Verschulden der Beklagten vermutet. Diese Regelung besagt, dass bei Vorliegen der objektiven Voraussetzungen für eine Haftung das Verschulden angenommen wird. Das heißt, dass die Beweislast für das Nichtverschulden auf Seiten der Beklagten liegt.
Begründung des Anspruchs und Verurteilung der Beklagten
Die Klage erwies sich als zulässig und in vollem Umfang begründet. Die Beklagte wurde zur Zahlung der geforderten Summe nebst Zinsen verurteilt. Der Klägerin stand der geltend gemachte Anspruch nach §§ 837, 836 Abs. BGB zu, da die Beklagte ihrer Pflicht zur ordnungsgemäßen Errichtung und Wartung der Brücke nicht nachkam und dies zur Schadense[…]


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