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Rechtsanwälte Kotz GbR

Behandlungsfehler – Schmerzensgeld wegen erlittener gesundheitlicher Beeinträchtigungen

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LG Köln – Az.: 25 O 72/18 – Urteil vom 06.05.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 113.600,94EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von 110.000,00EUR seit dem 21.02.2018 und auf einen Betrag in Höhe von 3.600,94EUR seit dem 10.05.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und die Beklagte zu 40%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin der am 02.07.2015 verstorbenen Frau S (im Folgenden: Patientin). Am 05.06.2014 erlitt die damals 76-jährige Patientin einen sehr schweren häuslichen Unfall bei bekannter ausgeprägter Osteoporose. Die Erstversorgung erfolgte im Krankenhaus E, wo u.a. eine Fraktur des Dens axis, Anderson und D`Alonzo Typ II diagnostiziert wurde. Zur operativen Versorgung wurde sie auf die Neurochirurgische Intensivstation der Beklagten verlegt. Zum Zeitpunkt der stationären Aufnahme war die Patientin wach und allseits orientiert. Paresen und Sensibilitätsstörungen waren nicht feststellbar. Am Folgetag, dem 06.06.2014 wurde die Fraktur operativ versorgt. Es erfolgte eine zentrale Densverschraubung mittels zwei Densschrauben. Zudem wurden zwei transartikuläre Schrauben HWK 1 / HWK 2 von ventral eingebracht. Die Platzierung der Kirschnerdrähte und der Schrauben erfolgte unter Röntgenkontrolle mittels Röntgen-C-Bögen. Postoperativ war die Patientin nur verzögert erweckbar. Ein C-CT zeigte eine Densspitzendislokation nach ventral. Ferner war erkennbar, dass die Spitzen beider eingebrachter Densschrauben in der präpontinen Zisterne lagen. Weiter war eine präpontine Subarachnoidalblutung erkennbar. Es folgte eine notfallmäßige Revisionsoperation am 07.06.2014. Im Rahmen dieser zeigte sich, dass sich über beide Hohlschrauben Liquor entleerte. Die fehlliegenden Schrauben wurden entfernt. Aufgrund des drohenden Liquoraufstaus wurde eine externe Ventrikeldrainage gelegt. Die definitive Versorgung der Fraktur erfolgte dann am 12.06.2014 von dorsal mittels Schrauben-Stab-Osteosynthese HWK 1 auf HWK 2. Postoperativ zeigte die Patientin weiterhin keine adäquate Aufwachtendenz. Hirnstammreflexe waren partiell erhältlich. Am 07.07.2014 zeigte sich im MRT eine linksseitige Hirnstammläsion. Während der gesamten Zeit wurde die Patientin beatmet. Zur Erleichterung der Entwöhnung vom Respirator wurde ihr am 23.06.2014 eine plasti[…]


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