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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ausschlussfrist und Verjährung bei Mehrarbeitsvergütung

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LArG Berlin-Brandenburg, Az.: 15 Sa 1353/13

Urteil vom 10.02.2014

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 14. Mai 2013 – 3 Ca 1651/12 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.533,34 EUR (dreitausendfünfhundertdreiunddreißig 34/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen.

III. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2010. Insofern betrifft der hiesige Rechtsstreit teilweise gleiche Probleme wie sie auch in den Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.04.2013 – 6 Sa 2000/12 (BAG: 4 AZR 587/13), vom 25.04.2013 – 5 Sa 1996/12 (BAG: 4 AZR 588/13) und vom 30.04.2013 – 7 Sa 2002/12 (BAG zuletzt: 10 AZR 882/13) abgehandelt wurden.

Der hiesige Kläger ist – im Gegensatz zum Sachverhalt in den oben angegebenen Entscheidungen – nicht Gewerkschaftsmitglied. Das Arbeitsverhältnis war ursprünglich mit der Deutschen B. T. begründet worden. Im Arbeitsvertrag vom 30.09.1993 (Bl. 19 d. A.) heißt es:

Für das Arbeitsverhältnis gelten

-Der „Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen B. (TVAng-O)“ und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen B. im Beitrittsgebiet

oder

-der „Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen B. (TV Arb-O)“ und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen B. im Beitrittsgebiet in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart. …

Zum 01.01.1995 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers gem. § 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen B. auf die Deutsche T. AG (DT AG) übergeleitet, die mit ver.di u. a. einen Manteltarifvertrag (Bl. 181 ff. d. A.) und einen Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV, Bl. 163 ff. d. A.) schloss. Ein weiterer Betriebsübergang erfolgte zum 1. Dezember 2008 auf die nunmehrige und bis zu[…]


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