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Rechtsanwälte Kotz GbR

Hochwasser – Haftung eines Parkhausbetreibers

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Zusammenfassung:

Haftet ein Betreiber eines Parkhauses für Schäden an geparkten Fahrzeugen durch Hochwasser? Mit dieser Frage setzte sich das OLG München auseinander. Die Schotten des Parkhauses hatten dem Hochwasser zwar standgehalten, waren jedoch vom Hochwasser überspült worden, weil das Hochwasser eine Rekordmarke erreicht hatte. Infolgedessen erlitt das Auto des Klägers einen Totalschaden.

Oberlandesgericht München
Az: 32 U 1185/14
Urteil vom 29.01.2015

Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 03.03.2014, Az. 4 O 764/13, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Passau ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, für die Beschädigung des Pkw des Klägers Ersatz zu leisten, die bei der Überschwemmung der Tiefgarage der Beklagten, in der der Wagen abgestellt war, beim Hochwasser im Juni 2013 in Passau entstanden ist.

Der Kläger fuhr am 30.05.2013 um 11:01 bei einem Pegelstand der Donau von 5,55 m in den Teil des Parkhauses der Beklagten ein, der nur Parkflächen im Erdgeschoß und in zwei Tiefgeschoßen beinhaltet und über keine Zufahrt zum anderen Teil des Parkhauses mit den höher gelegenen Ebenen verfügt, und stellte sein Fahrzeug auf der Ebene 0 ab.

Im Einfahrtsbereich des Parkhauses sind Schotten angebracht, auf deren mögliche Schließung bei Hochwasser durch ein Schild hingewiesen wird. Bei dem bislang höchsten Wasserstand nach Installierung dieser Schotten im Jahr 2002 in Höhe von ca. 10,80 m blieb das Parkhaus völlig trocke[…]


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