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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung aus Verschulden des Halters und Fahrers eines Kraftfahrzeugs

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LG Kassel – Az.: 9 O 1722/10 – Urteil vom 29.02.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages leisten.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 7.557,00 Euro für den Antrag zu 1, 2.500,00 Euro für den Antrag zu 2, zusammen 10.057,00 Euro.
Tatbestand
Der Kläger befuhr am 10.03.2008 gegen 20.30 Uhr aus Richtung „…“ kommend als Fahrer eines PKW „…“ die L „…“ in Richtung „…“. Der bei der Beklagten versicherte, von Herrn „…“ geführte PKW befand sich auf der Gegenfahrbahn. Im Bereich der Unfallörtlichkeit war für beide Fahrbahnrichtungen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt. Die Fahrbahn war im Unfallzeitpunkt nass. Ferner befand sich – aus Fahrtrichtung des Fahrers „…“ gesehen – vor dem Kollisionspunkt eine Ölspur auf der Fahrbahn. Im Bereich einer Kurve geriet Herr „…“ mit seinem PKW aus zwischen den Parteien strittigen Gründen auf die Fahrbahn des Klägers und kollidierte mit dessen Fahrzeug. Herr „…“ kam bei dem Zusammenstoß zu Tode. Der Kläger erlitt u. an Risswunden an der linken Augenbraue, Prellmarken im Bereich der Beine und Rippen, eine Platzwunde über der linken Augenbraue sowie eine HWS-Distorsion und eine Thoraxprellung. Der Heilungsverlauf ist zwischen den Parteien streitig; gleichfalls streitig ist, inwiefern bei dem Kläger infolge des Unfallereignisses psychische Beeinträchtigungen eingetreten sind.

Das Unfallereignis wurde zu Az. „…“ der Polizeistation „…“ erfasst. Für die Einzelheiten wird auf die beigezogene Unfallakte (in Retent) Bezug genommen. Ein in dem Ermittlungsverfahren zu der Frage der Rekonstruktion des Unfallgeschehens, der Fahrgeschwindigkeiten der Beteiligten sowie der Vermeidbarkeit eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dipl-Ing. „…“, DEKRA „…“, vom 29.04.2008 (Anl. A 1, Bl. 60 ff d.A.) Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass von einer Kollisionsgeschwindigkeit für das Fahrzeug des Kläger von 49 – 54 km/h und für das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten vom 41 – 45 km/h auszugehen sei.  Berücksichtige man die zum Unfallzeitpunkt vorhandene Ölschicht auf der Fahrbahn, könne die Kurvengrenzgeschwindigkeit für das Fahrzeug des Versi[…]


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