OLG München – Az.: 28 U 3194/21 Bau – Urteil vom 22.03.2022
In dem Rechtsstreit wegen Forderung erlässt das Oberlandesgericht München – 28. Zivilsenat – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2022 folgendes Endurteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 06.05.2021, Az. 8 O 12876/16, dahingehend abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe auf Beklagtenseite.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Mit der Klage macht die Klägerin, eine WEG, Ansprüche auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung, hilfsweise Schadensersatz aus Kaufverträgen bzgl. gebrauchter Wohnungen mit einer zusätzlichen werkvertraglichen Vereinbarung gegen die Beklagte als Verkäuferin der Wohnungen geltend.
Die Beklagte verkaufte nach Teilungserklärung vom 17.04.2012 176 gebrauchte Wohnungseigentumswohnungen an unterschiedliche Erwerber, die gemeinsam die WEG ### in ### bilden. Es handelte sich dabei um Verkaufsverträge bezüglich gebrauchter Wohnungen, die mit jeweils gleichlautenden Kaufverträgen (wie beispielsweise der Vertrag Anlage K 3) verkauft wurden.
In § 12 der Verträge findet sich eine Regelung, bezeichnet als „Einverständnis zur Vornahme werterhaltender Maßnahmen“, in der sich die Beklagte verpflichtete, bauliche Maßnahmen zur Verschönerung und Werterhaltung auf Kosten der Verkäuferin durchzuführen. Diese Maßnahmen sollten sich vor allem auf Treppenhäuser und Hauseingangsbereiche erstrecken. Auf die Klausel in § 12 und die Anlage II des Vertrages (beispielsweise Vertrag K 3) wird Bezug genommen. Die insoweit erbrachten Maßnahmen sind nach den Feststellungen des Landgerichts nicht abgenommen worden.
Nach § 12 des Vertrages war Folgendes vorgesehen:
„Die Fertigstellung der vorbezeichneten, werterhaltenden Maßnahmen hat bis spätestens 31.12.2015 zu erfolgen (…).
Die technische Abnahme erfolgt durch den TÜV ### GmbH (…). Das technische Abnahmeprotokoll wird dem Käufer in Kopie zur Prüfung und rechtsgeschäftlichen Abnahme zugesandt. Teilt der Käufer innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab[…]