Zusammenfassung: In dem vorliegenden Urteil setzt sich der Europäische Gerichtshof mit der Frage auseinander, ob eine Rechtsschutzversicherung dem Kunden gegenüber festlegen kann, an welchen Rechtsanwalt dieser sich in einem Rechtsschutzfall wenden muss.
Das Gericht erkennt, dass der Kunde, wenn er die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nimmt, die freie Wahl hat, welchen Rechtsanwalt er konsultiert. Insbesondere muss sich der Kunde nicht auf Mitarbeiter der Rechtsschutzversicherung verweisen lassen.
Europäischer Gerichtshof
Az: C-442/12
Urteil vom 07.11.2013
Tenor
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Rechtsschutzversicherer, der in seinen Versicherungsverträgen festlegt, dass rechtlicher Beistand grundsätzlich von seinen Mitarbeitern gewährt wird, sich darüber hinaus ausbedingt, dass die Kosten für rechtlichen Beistand durch einen vom Versicherungsnehmer frei gewählten Rechtsanwalt oder Rechtsvertreter nur dann übernahmefähig sind, wenn der Versicherer der Ansicht ist, dass die Bearbeitung der Angelegenheit einem externen Rechtsvertreter übertragen werden muss.
2. Für die Antwort auf die erste Frage ist nicht von Bedeutung, ob nach nationalem Recht in dem betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren rechtlicher Beistand vorgeschrieben ist oder nicht.
Gründe
1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185, S. 77), die in zeitlicher Hinsicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar ist.
2. Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Her[…]