OLG Celle – Az.: 8 U 123/21 – Urteil vom 18.11.2021
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. April 2021 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte den der Klägerin aus der erneuten Schließung des versicherten Betriebs ab dem 2. November 2020 entstandenen Schaden nach den Bedingungen des mit der Beklagten geschlossenen Betriebsschließungsvertrags (Versicherungsschein-Nr. …) zu ersetzen hat.
Im Übrigen wird die Klage – auch soweit die Klägerin Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten begehrt – abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 56 % und die Beklagte 44 %.
Die Revision wird zugelassen.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 16.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.
Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 1. Februar 2020 unter anderem eine Betriebsschließungsversicherung. Danach gewährt die Beklagte unter anderem Versicherungsschutz, wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheit und/oder eines Krankheitserregers den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen ganz oder teilweise schließt.
Die im Versicherungsfall geschuldete Leistung entspricht dem entgehenden Gewinn aus dem Umsatz, höchstens bis zum Ablauf der Haftzeit von 30 Tagen und maximal in Höhe von 1/12 der vereinbarten Versicherungssumme.
Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauscha[…]