Versicherungsschutz im Zwielicht: Ein Urteil des Landgerichts Köln beleuchtet die Grauzonen der Hausratsversicherung
Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Hausratsversicherung abgeschlossen und meldete später einen Wohnungseinbruchsdiebstahl. Sie forderte eine Entschädigung von über 35.000 Euro. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren, da keine Einbruchsspuren vorhanden waren und die Klägerin den Diebstahl nicht schlüssig darlegen konnte. Das Landgericht Köln wies die Klage der Versicherungsnehmerin ab. Der Kern des Falls dreht sich um die Frage, ob tatsächlich ein versicherter Einbruchsdiebstahl vorlag und ob die Klägerin diesen ausreichend nachweisen konnte.
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Die Beweislast und ihre Tücken
Versicherungsschutz in Frage: Kölner Gericht urteilt gegen Entschädigungsanspruch wegen mangelnder Beweise für Einbruchsdiebstahl. (Symbolfoto: Brian A Jackson /Shutterstock.com)
Die Klägerin behauptete, dass der ehemalige Lebensgefährte ihrer Mutter die Wohnung leergeräumt habe. Sie legte einen Mietvertrag und eine Schadensaufstellung vor. Die Versicherung bestreitet den Diebstahl und wirft der Klägerin vor, den Versicherungsfall vorgetäuscht zu haben. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen muss der Versicherungsnehmer den Eintritt eines versicherten Ereignisses nachweisen. Hierbei kommen ihm zwar Beweiserleichterungen zugute, jedoch konnte die Klägerin nicht ausreichend darlegen, dass die entwendeten Gegenstände tatsächlich gestohlen wurden.
Die Rolle der Einbruchsspuren
Ein wichtiger Punkt im Urteil war das Fehlen von Einbruchsspuren. Nach den Versicherungsbedingungen ist ein Einbruchsdiebstahl nur dann versichert, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt. Da keine Einbruchsspuren vorhanden waren, konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass ein versicherter Einbruchsdiebstahl vorlag. Dies schwächte ihre Position erheblich und führte zur Abweisung der Klage.
Arglistige Täuschung und Vortäuschung des Versicherungsfalls
Die Versicherung brachte zudem vor, dass die Kl[…]