OLG Celle
Az.: 322 SsRs 280/13
Beschluss vom 28.10.2013
Leitsätze:
1. Es kann davon ausgegangen werden, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden. Daher braucht die Möglichkeit, dass der Betroffene das Vorschriftszeichen übersehen hat, nur in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben (im Anschluss an BGHSt 43, 241).
2. Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies nach der Rechtsprechung ab Überschreitungen von ca. 40 % angenommen wird. Bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.
1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Soltau vom 11.07.2013 wird zugelassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
2. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen, weil es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Bonn Az: 6 C 598/08 Urteil vom 25.03.2010 Bei einer modernisierten Altbauwohnung mit Holzdecken müssen Schnarchgeräusche aus der Nachbarwohnung in Kauf genommen werden, diese stellen keinen Mietmangel dar. Das Versäumnisurteil vom 16.4.2009 bleibt aufrecht erhalten. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. […]