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Verkehrsunfall – Sachverständigenkosten für ergänzende Stellungnahme

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AG Lörrach – Az.: 1 C 908/13 – Urteil vom 24.01.2014 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 176,76 € zuzüglich 5 % Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit 14.05.2013 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 86,63 € freizustellen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) I. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte den Anspruch auf Erstattung der für beide Sachverständigengutachten angefallenen Kosten aus §§ 7Abs. 1,17 Abs. 1,2 StVG in Verbindung mit § 115 VVG. 1. Die Beklagte schuldet dem Kläger die Erstattung der von ihr nicht beglichenen restlichen Kosten des ersten Gutachten in Höhe von 23,28 €. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber unstreitig zu 100 % zum Schadensersatz infolge des Verkehrsunfalls vom 17.01.2013 verpflichtet. Gem. § 249 BGB sind Sachverständigenkosten als Teil des Schadens grundsätzlich erstattungsfähig. Durch das Schadensereignis infolge des Unfalls ist zwischen dem Kläger und dem Schädiger ein gesetzliches Schuldverhältnis entstanden. Die Beauftragung zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen hingegen begründet ein vertragliches Schuldverhältnis in Form eines Werkvertrages gem. § 631 ff. BGB. Der daraus resultierende Vergütungsanspruch ist ein durch die Beauftragung vermittelte Schaden im Rechtsverhältnis gegenüber dem Schädiger und seiner Haftpflichtversicherung. Schadensrechtlich begründen die Sachverständigenkosten keinen eigenständigen Schaden, sie gehören vielmehr zum Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sachverständigenkosten sind jedoch nur erstattungsfähig, soweit der Geschädigte die Einholung eines Gutachtens im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte. Maßgeblich ist, ob die Beauftragung des Sachverständigen vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Rechtsverfolgung zweckmäßig und angemessen erscheint (Wirtschaftlichkeitspostulat). Geht es um die Feststellung des Schadensumfangs und/oder der Schadenshöhe, darf der Geschädigte die Gebühr für die Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich für erforderlich halten, weil die Begutachtung in der Regel Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer ist. Im Prozess ist der Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet für die Erforderlichkeit. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch bezogen auf die Höhe der Sachverständigenvergütung. In der Regel sind Sachverständigenkosten dann nicht erstattungsfähig, wenn sie der Höhe nach für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar außerhalb des üblichen liegen (vgl. BGH, NJW 1996, 1958 (1959)), Der Geschädigte trägt das Risiko, dass er ohne nähere Erkundigungen einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1450 Rd.-Nr. 17; LG Saarbrücken, NJW 2012, 3658 (3659)). Grundsätzlich darf ein Geschädigter regelmäßig von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Der Geschädigte kann von dem Schädiger erst dann nicht mehr vollständigen Ausgleich gezahlter Aufwendungen verlangen, wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen….


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