Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenerstattung für Kinderbetreuung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 11 AL 19/98 R

Im Namen des Volkes
Urteil
in dem Rechtsstreit
gegen
Bundesanstalt für Arbeit, Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Revisionsbeklagte.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. September 1998 ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 19. Dezember 1997 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 10. Juli 1997 zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
G r ü n d e:
Die Klägerin begehrt von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) die Erstattung von Kinderbetreuungskosten für die Zeit vom 8. Mai bis 31. Dezember 1995 während ihrer Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme.
Die 1965 geborene Klägerin, die verheiratet ist und ein Kind, den am 9. Mai 1991 geborenen Sohn C. hat, war bis zum 8. November 1992 bei der L. -Elektronik S. AG (Holding) beschäftigt und während dieser Zeit vom 5. Juli 1991 bis 8. November 1992 in Erziehungsurlaub. Nach zwischenzeitlichem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) war sie vom 1. April 1993 bis 31. Mai 1994 als Glasbläserin an der Universität P. beschäftigt. Im Anschluß daran erhielt sie vom 1. Juni 1994 bis 6. Mai 1995 wiederum Alg.
Ab 8. Mai 1995 nahm die Klägerin an einer bis 7. Februar 1997 dauernden beruflichen Bildungsmaßnahme teil. Die Beklagte übernahm die mit dem Maßnahmeträger unmittelbar abzurechnenden Lehrgangsgebühren sowie Prüfungsgebühren und Kosten für Pendelfahrten in Höhe von insgesamt 686,- DM. Außerdem bewilligte die Beklagte der Klägerin Unterhaltsgeld in Höhe von 285,- DM wöchentlich.
Die Kosten für die Betreuung ihres seit dem 1. November 1992 in einer Kindertagesstätte untergebrachten Sohnes C. in Höhe von 75,- DM monatlich wurden von der Beklagten nicht übernommen (Bescheid vom 1. August 1995). Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin darauf, daß die Betreuung ihres Sohnes durch die Umschulung notwendig geworden sei, da sie ohne Betreuung in der Kindertagesst[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv