Eine fristlose Kündigung aufgrund schwerer Beleidigung und Verleumdung
In einer bemerkenswerten rechtlichen Auseinandersetzung hat das Landgericht München I mit dem Aktenzeichen 31 O 5646/18 über eine fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen schwerer Beleidigung und Verleumdung entschieden. Der Rechtsstreit involviert eine Verletzung der persönlichen Ehre und die Bedeutung des Mediums, in dem die beleidigende Äußerung geäußert wurde.
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Die Konsequenzen der schweren Beleidigung
Die Mieter, die als Gesamtschuldner fungierten, wurden dazu verurteilt, die von ihnen genutzten Ladenräume in München zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Die Räumlichkeiten, darunter zwei Showrooms, Atelierräume, eine Dunkelkammer und Büroflächen, wurden aufgrund der tiefgreifenden Verletzung der persönlichen Ehre der Klägerin gekündigt.
Eine Äußerung mit schwerwiegenden Folgen
Die beleidigende Äußerung erfolgte in einem für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglichen Medium, was ihre beeinträchtigende Wirkung verstärkte. Insbesondere das Internet kann als ein solches Medium angesehen werden, das die ehrverletzende Wirkung einer Äußerung erhöhen kann. Es wurde festgestellt, dass der spezielle Kommentar, der die Kündigung auslöste, die Grenze der Unzumutbarkeit überschritt.
Die Rolle der Verantwortung im Internet
Der Kommentar, der den Bezug zur NS-Herrschaft herstellte, wurde auf Facebook in einer öffentlich zugänglichen Gruppe eingestellt und konnte dadurch eine unkontrollierte Verbreitung im Internet erfahren. Es wurde festgestellt, dass der kontextunabhängig gesellschaftlich absolut missbilligte und tabuisierte Kommentar eine zumindest im Mindestmaß faire Auseinandersetzung mit der Vermieterseite nicht begünstigte, sondern eher zu einer Aufstachelung zu Lasten der Vermieterseite, im konkreten Fall der Klägerin, führte.
Die Einordnung des Vorfalls
Es wurde kein Anlass gefunden, über eine Verantwortlichkeit der Klägerin für den Vorfall nachzudenken. Ein Feuerwehreinsatz wegen einer möglichen Gefahrenlage und verbrecherischen Unrechtshandlungen des NS-Regimes herzustellen, überschritt die Grenzen einer zugespitzten Meinungsäußerung oder einer hinzunehmenden heftigen Kritik mittels Werturteils.
Das vorliegende Urteil
LG München I – Az.: 31 O 5646/18 – Urteil v[…]