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Testamentsauslegung bei Patchwork-Familie

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OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 6/18 – Beschluss vom 28.08.2018

Die Beschwerde des Beteiligten zu 5 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 5.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 22.087,41 €
Gründe
I.

Gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann errichtete die Erblasserin am 10. April 1998 eine als „Berliner Testament“ überschriebene handschriftliche Verfügung, mit welcher sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Weiter verfügten sie: „Erst nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Elternteils soll das Erbe zu gleichen Teilen an unsere Kinder verschenkt werden.“ Der Text dieser Verfügung wurde von der Erblasserin geschrieben und von beiden Eheleuten unterschrieben. Eine weitere handschriftliche Verfügung mit demselben Wortlaut errichteten die Eheleute am 15. April 1998. Dieses Mal schrieb der Ehemann den Text der Verfügung, beide Eheleute unterzeichneten sie.

Für beide Eheleute war ihre Ehe die zweite Ehe und die Beteiligten zu 1 bis 3 sind die gemeinsamen Kinder der Eheleute. Die Beteiligte zu 4 ist die Tochter der Erblasserin aus erster Ehe, bei dem Beteiligte zu 5 handelt es sich um den Sohn des vorverstorbenen Ehemanns aus erster Ehe.

Nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte die Erblasserin einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein. Der Beteiligte zu 5 erhob sodann vor dem Landgericht Arnsberg eine Klage, mit welcher er beantragte, die Erblasserin für erbunwürdig zu erklären. Nachdem diese Klage abgewiesen worden war, machte der Beteiligte zu 5 gegenüber der Erblasserin Auskunfts- und Pflichtteilsansprüche nach dem Ableben seines Vaters geltend. Die Erblasserin erteilte die Auskünfte und erklärte gegenüber Pflichtteilsansprüchen des Beteiligten zu 5 die Aufrechnung mit verschiedenen Gegenforderungen gegenüber dem Beteiligten zu 5.

Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Beteiligte zu 4 gestützt auf die Testamente vom 10. und vom 15. April 1998 einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Beteiligten zu 1 bis 4 als Miterben zu je ¼-Anteil ausweist. Sie meinte hierzu, mit der Formulierung in den Testamenten „unsere Kinder“ seien nicht nur die Beteiligten zu 1 bis 3 als leibliche Kinder der Eheleute, sondern auch sie, die Beteiligte zu 4 als Tochter der Erblasserin aus erster Ehe gemeint. Die Beteiligten zu 1 bis 3 erhoben keine Einwendungen gegen den Antrag der Beteiligten zu 4. Das Amtsgericht erließ am 11. Juli 2017 einen die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrages erforderlich sin[…]


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