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Muss eine Reise abgebrochen werden, weil die Betreuungsperson einer Angehörigen der Reisenden, die normalerweise von den Reisenden betreut wird, erkrankt, hat der Reisende der Reiseabbruchsversicherung ein Attest über die Erkrankung der Betreuungsperson vorzulegen. Legt er der Versicherung kein entsprechendes Attest vor, kann die Reiseabbruchsversicherung die Auszahlung der Versicherungsleistungen verweigern. Weigert sich die Betreuungsperson zum Arzt zu gehen oder ein entsprechendes ärztliches Attest einzureichen, fällt dies in den Risikobereich der Reisenden (AG München, Urteil vom 30.11.11, Az.: 241 C 11924/11).[…]