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Rechtsanwälte Kotz GbR

Direktionsrecht des Arbeitgebers – Tätigkeitszuweisung und Überprüfung

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Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 27.08.2009
Az.: 7 Ta 296/09
Vorinstanz: Arbeitsgericht Köln, 2 Ga 116/09

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.08.2009 in Sachen 2 Ga 116/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d :
Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es
der Verfügungsbeklagten zu untersagen, sie in bestimmter Weise zu
beschäftigen, hilfsweise die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Klägerin bis
zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren „vertragsgemäß
als Gruppenleiterin Stationäre Maßnahmen und als Abteilungsleiterin Leistungen
an Versicherte oder mit vergleichbaren Aufgaben“ zu beschäftigen.
Wegen des von der Verfügungsklägerin erstinstanzlich zur Entscheidung
gestellten Sachverhalts, wegen der von ihr zur Entscheidung gestellten Anträge
und wegen der Gründe, die das Arbeitsgericht Köln dazu bewogen haben, die
Anträge der Klägerin zurückzuweisen, wird auf den angefochtenen Beschluss
des Arbeitsgerichts vom 05.08.2009 in Sachen 2 Ga 116/09 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat über die erstinstanzlichen Anträge der
Verfügungsklägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde der Verfügungsklägerin am 14.08.2009
zugestellt. Sie hat hiergegen am 18.08.2009 Beschwerde eingelegt und diese
zugleich begründen lassen.
Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz
der Klägerin vom 18.08.2009 nebst seinen Anlagen Bezug genommen.
Das Beschwerdegericht hat zur Entscheidung über die Beschwerde eine
mündliche Verhandlung anberaumt. Die Beschwerdeführerin/Verfügungsklägerin
beantragt nunmehr,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.08.2009, 2 Ga 116/09,
aufzuhe[…]


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