Die rechtliche Gültigkeit von Coaching-Verträgen, die im Internet abgeschlossen werden, steht im Fokus der Betrachtung, wenn die Anbieter solcher Dienste keine entsprechende Zulassung für Fernunterricht vorweisen können. Hierbei stellt sich die Frage, ob solche Verträge als Fernunterrichtsverträge im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) zu betrachten sind und somit einer Zulassung bedürfen. Die zentrale Problemstellung dreht sich um den Schutz der Teilnehmenden vor möglichen unseriösen Angeboten und die Sicherstellung der Qualität von Online-Lehrgängen.
Dabei spielt auch die Rolle des Vertragspartners, ob als Verbraucher oder Unternehmer, eine entscheidende Rolle in der rechtlichen Bewertung. Das Kernthema umfasst somit die rechtliche Einordnung von Coaching-Verträgen im Internet, die Anforderungen an die Zulassung und die damit verbundenen Konsequenzen für die Vertragsparteien.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Coaching-Verträge im Internet stehen rechtlich in Frage, wenn die Anbieter solcher Dienste keine Zulassung für Fernunterricht vorweisen können.
Entscheidend ist die Frage, ob diese Verträge als Fernunterrichtsverträge im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) einzustufen sind.
Eine Zulassung für Fernlehrgänge erfolgt durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) und bedarf einer Überprüfung alle drei Jahre.
Ein Fernunterrichtsvertrag ohne die erforderliche Zulassung ist laut § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig.
Es spielt keine Rolle, ob der Vertragspartner bei Vertragsschluss als Verbraucher oder Unternehmer auftritt.
Ein Urteil hat festgestellt, dass ein „Coaching“-Vertrag als Fernunterrichtsvertrag eingestuft wurde und daher eine Zulassung nach dem FernUSG erforderlich ist.
Auch wenn die Technologien und Methoden des Unterrichts sich verändert haben, bleibt die rechtliche Situation und Bewertung eines Vertrags Sache des Gerichts.
Streit um Online-Coaching-Vertrag
Im Mittelpunkt des Urteils des Landgerichts Hamburg (LG Hamburg) steht ein Streit um Ansprüche aus einem sogenannten “